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BGH, 07.09.2004 - 4 StR 234/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 298 Abs. 1 StGB
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (Nichterfassung rein "vertikaler" Absprachen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Frage der Erfassung von vertikalen Absprachen durch Tatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen; Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Betruges im Falle der Bösgläubigkeit der zu täuschenden Person
- Judicialis
- ra.de
- streifler.de
Vertikalabsprache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 298 Abs. 1
Straflosigkeit "vertikaler" Absprachen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 07.09.2004 - 4 StR 234/04
- BGH, 19.01.2006 - 4 StR 374/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.06.2004 - 4 StR 428/03
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Beschränkung der …
Auszug aus BGH, 07.09.2004 - 4 StR 234/04
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen 101 bis 104, 106, 107, 109, 110, 114 bis 121 und 123 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil rein "vertikale" Absprachen (Fälle 101 bis 104, 106, 107, 114 bis 121) nicht vom Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfaßt sind (Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - 4 StR 428/03, insoweit zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); in den Fällen 109, 110, 116 bis 121 und 123 begegnet die - zum Teil (Fälle 116 bis 121) tateinheitlich mit § 298 Abs. 1 StGB erfolgte - Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Betruges Bedenken, weil der vom Mittäter B. - wie dieser wußte - zu täuschende Geschäftsführer Br. (möglicherweise, UA 49, 50, 67, 68) bösgläubig war.
- BGH, 19.01.2006 - 4 StR 374/05
Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen; Strafaussetzung zur …
Auf die Revision des Angeklagten stellte der Senat mit Beschluss vom 7. September 2004 - 4 StR 234/04 - 17 der angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, beschränkte die Strafverfolgung in sechs Fällen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO und änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Bestechung in 49 Fällen, des Betruges in 45 Fällen, davon in 38 Fällen in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen, und der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen in fünf Fällen schuldig ist.